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Steuerinformationen für Januar 2017
Durch haushaltsnahe
Dienstleistungen und Handwerkerleistungen könnenSteuerzahler ihre Steuerlast senken. Die Steuerermäßigung hängt
jedoch von einigen Voraussetzungen ab, die von den Steuerpflichtigen und der
Finanzverwaltung häufig unterschiedlich interpretiert werden. Da der
Bundesfinanzhof der Finanzverwaltung zuletzt in einigen Punkten widersprochen
hat, hat diese nun ihr Anwendungsschreiben überarbeitet und den Abzugsbereich
ausgedehnt.
Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte
hinzuweisen:
Beim Verkauf einer GmbH
oder eines GmbH-Anteils möchte der Käufer die Pensionszusage, die dem Gesellschafter-Geschäftsführer erteilt
worden war, oftmals nicht übernehmen. Wird die Pensionszusage zuvor auf
eine andere Gesellschaft gegen eine Ablösezahlung übertragen, fließt dem
Geschäftsführer grundsätzlich noch kein Arbeitslohn zu. Diese erfreuliche Sichtweise
vertritt der Bundesfinanzhof.
Kann eine Umsatzsteuerberichtigung bereits im
Zeitpunkt der Leistungserbringung für solche Provisionsraten erfolgen,
deren Fälligkeit mehr als zwei Jahre nach dem Zeitpunkt der
Leistungserbringung liegt? Das Finanzgericht Niedersachsen meint schon. Da
die Finanzverwaltung diese Entscheidung aber nicht akzeptieren will, ist
nun der Bundesfinanzhof am Zug.
Arbeitgeber können die Einkommensteuer
bei Sachzuwendungen mit einem
pauschalen Steuersatz von 30 % für den Zuwendungsempfänger übernehmen. Entgegen
der bisherigen Handhabung der Finanzämter hat der Bundesfinanzhof nun
entschieden, dass diese Wahl auch widerrufen werden kann.
Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in
der Ausgabe für Januar 2017.
Die oben stehenden Texte sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es jedoch notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen.
überarbeitet 14.12.2016
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